Unsere Satzung

LogoStudienstiftung des Amplonius-Gymnasiums Rheinberg

in der Stiftung Niederrheinischer Bürger

§ 1     Name, Rechtsform

1. Die Stiftung führt den Namen „Amplonius Novus – Studienstiftung des Amplonius-Gymnasiums Rheinberg“.

2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Stiftung Niederrheinischer Bürger und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

3. Die „Studienstiftung des Amplonius-Gymnasiums Rheinberg“ wird, wenn ein entsprechender mehrheitlicher Beschluss des Vorstandes gefasst wird, in die Rechtsfähigkeit überführt.

§ 2     Stiftungszweck

1. Die Stiftung mit Sitz am Ort ihrer Treuhänderin in Moers verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO im Bereich der Förderung besonders qualifizierter Absolventen des Amplonius-Gymnasiums Rheinberg im Rahmen eines Hochschulstudiums.

Zweck der Stiftung ist dabei auch die Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO.

3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe von Stipendien sowie Beihilfen zur fachwissenschaftlichen Literatur. Nähere Einzelheiten regeln die vom Vorstand der Stiftung zu beschließenden Vergaberichtlinien.

§ 3     Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit

1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4     Stiftungsvermögen

1. Die Stiftung wird mit einem Vermögen von 50.000 € (in Worten fünfzigtausend Euro) ausgestattet.

2. lm Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5     Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gem. § 58 Nr. 7 und 12 AO.

§ 6     Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Dies sind:

  • als Vorsitzender des Vorstandes bis auf Weiteres der ehemalige Schulleiter des Amplonius-Gymnasiums im Gründungsjahr der Stiftung, Heinz Pannenbecker, danach die/der jeweilige Schulleiter/in des Amplonius-Gymnasiums Rheinberg als Vorsitzende/r des Vorstandes;
  • die/der jeweilige Vorsitzende der Schulpflegschaft;
  • ein Vertreter der Stiftung Niederrheinischer Bürger.

§ 7     Aufgaben, Beschlussfassung

1. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Stiftung Niederrheinischer Bürger ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen.

2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. lm Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Stiftung Niederrheinischer Bürger.

§ 8     Treuhandverwaltung

Die Stiftung Niederrheinischer Bürger verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Vorstandes und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

§ 9     Auflösung der Stiftung

Vorstand und Stiftung Niederrheinischer Bürger können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Vorstandsbeschluss hat einstimmig zu erfolgen.

§ 10  Vermögensanfall

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Stiftung Niederrheinischer Bürger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Satzungszweck möglichst nahe kommen.

§ 12  Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

Siegel Porta Coeli 1447Siegel der „alten“ amplonianischen Stiftung von 1447

Richtlinien für die Vergabe von Studienstipendien und Literaturbeihilfen durch die Studienstiftung des Amplonius-Gymnasiums Rheinberg – Amplonius NOVUS

1. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Die Studienstiftung fördert Absolventen des Amplonius-Gymnasiums, die für ein Studium an einer Universität in Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zugelassen sind. Die Förderung erfolgt grundsätzlich zunächst für ein Jahr und kann, bei Nachweis entsprechender Leistungen, um jeweils ein weiteres Jahr bis zum Abschluss (Master) verlängert werden.

Voraussetzung für die Aufnahme in die Studienförderung ist der Nachweis herausragender schulischer Leistungen durch einen überdurchschnittlichen, herausragenden Notendurchschnitt im Abitur sowie ein während der Schulzeit gezeigtes besonderes schulisches und außerschulisches gesellschaftliches Engagement.

Bevorzugt werden Absolventen des Amplonius-Gymnasiums, die ein Studium an der Universität Erfurt aufnehmen.

Die materielle Förderung besteht in der Gewährung eines Stipendiums oder eines pauschalierten Büchergeldes.

2. Stipendien

Das Stipendium ist als Lebenshaltungsstipendium ausgestaltet und beträgt monatlich bis zu 500 Euro.

Voraussetzung für die Vergabe eines Stipendiums ist, dass der Stipendiat aufgrund seiner familiären Situation ansonsten nicht in der Lage wäre, ein Studium aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Die Vergabe des Stipendiums erfolgt auf entsprechenden Vorschlag einer Lehrkraft des Amplonius-Gymnasiums Rheinberg.

Die konkrete Höhe des Stipendiums ermittelt sich in Anlehnung an die Sätze des BAföG. Hierzu sind die entsprechenden Einkommensnachweise vorzulegen.

3. Büchergeld

Ein pauschaliertes Büchergeld in Höhe von mindestens 150 Euro wird einkommensunabhängig gewährt, wenn die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach Ziff. 1 vorliegen.

Der Vorstand behält sich generell vor, diese Leistungen jeweils so festzulegen, dass eventuell bestehende Ansprüche nach dem BAföG nicht gekürzt werden.

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