„In nomine Domini amen. Anna a Nativitate eiusdem millesimo quingentesimo duodecimo Indictione quinta Pontificatus sanctissimi in Christo patris et dni nostri dni Johannis diuina prouidentia pape Vigesimi tertii anno secundo prima die mensis maji hora vesperorum uel quasi, in mei notarii publici subscripti et testium infra scriptorum ad hoc vocatorum et rogatorum presentia constitutis uenerabilis magister er dominus Amplonius de Berka phisicus Chori episcopus ecclesie sanctorum apostolorum Coloniens. asseruit: …“ –
„Im Namen des Herrn Amen. Im Jahre 1412 nach Geburt des Herrn, während der 5. Indiktion, im 2. Jahre des Pontifikats unseres heiligsten Vaters und Herrn in Christus, des Herrn Johannes XXIII., durch göttliche Vorsehung Papst, am 1. Tag des Monats Mai, etwa zur Stunde der Vesper, hat der ehrwürdige Herr Magister Amplonius aus Rheinberg, Arzt und Chorleiter der Kirche der Hl. Apostel zu Köln, in Gegenwart von mir, des unterschreibenden öffentlichen Notars, und der unten genannten Zeugen, die dazu gerufen und hergebeten worden sind, folgendes versichert:
Wenn er sich auch aus Liebe zum allmächtigen Gott schon lange den Plan vorgenommen und erwogen hat, zum Lob und zur Ehre des gebenedeiten göttlichen Namens von den Gütern, die ihm durch Gottes Fügung geschenkt worden sind oder geschenkt werden, an einer der privilegierten Universitäten Deutschlands ein bestimmtes Haus zu errichten und zu gründen für eine bestimmte Anzahl von geeigneten Scholaren aus dem wirklichen Gebiet der vorgenannten Hl. Kirche von Köln, damit jene dort studieren und bis zum Magistergrad in den Freien Kürsten und zum Doktorat in einer der vier übrigen Fakultäten fortschreiten sollen, und den Scholaren zu seinen und seiner Nachkommen Gunsten eine Bücherei bzw. Bibliothek einzurichten, wie sie für die genannten Fakultäten notwendig ist, so hat er, wie er sagte, dennoch aus anderen deutschen Universitäten mit privilegiertem Studium die Erfurter Universität ausgewählt und sich aus verschiedenen richtigen und verständlichen Gründen veranlaßt gesehen, sein heiliges Vorhaben gerade dort zu beginnen und mit Gottes Hilfe zu dem rechten Abschluß zu bringen. Und weil, wie er versicherte, die klugen und umsichtigen Herren Ratmeister und Ratsherren im Namen der gesamten Gemeinde Erfurt zur Vollendung des löblichen Vorhabens ebendiesem Magister Amplonius in großzügiger Weise den Himmelspforte genannten Hof zum Geschenk gemacht haben und ihn mit dem gegenwärtigen und künftigen Zubehör von Gelände, Bauwerken, Ställen und freiem wie auch unfreiem Personal, das sich dort aufhält, durch Privilegien gestützt und dem Kolleg des vorgenannten Magisters Amplonius zugewiesen haben und, wie er sagte, für ewige Zeiten überschrieben haben, hat deshalb derselbe ehrwürdige Magister Amplonius nach der ihm bestmöglichen und ordentlichsten Verfahrensweise, in voller Gesundheit des Leibes und der Seele, aus sicherem Wissen, mit Überlegung, freiwillig und aus eigenem Antrieb in einem Schenkungsakt unter Lebenden, der unwiderruflich in dem Willen zu schenken vollzogen worden ist, dem in Erfurt bei dem Hl. Michael gelegenen Kolleg, das mit gewöhnlichem Namen Himmelspforte heißt und Kolleg des Magisters Amplonius, des Arztes, genannt wird, in einem sogenannten einfachen und unwiderruflichen Schenkungsakt unter Lebenden alle Bücher jedweder Fakultät, die der vorgenannte Magister Amplonius jetzt insgesamt oder getrennt wirklich hat und als Besitz heute besitzt oder auch besitzen wird oder in Zukunft bekommen und erlangen wird, übergeben, geschenkt und gegeben und schenkt, gibt und übergibt sie ihm, indem er in dem obigen Schenkungsakt die vorgenannten in seinem Besitz befindlichen oder noch gelangenden Bücher jedweder Fakultät aus der profanen und theologischen Literatur seinem bereits genannten Kolleg, das Himmelspforte genannt wird, zum ewigen Nutzen der Scholaren und sonstigen Personen, die in ihm studieren sollen, als ihren eigenen Besitz schenkt, ohne Vorbehalt, frei und einfach und ganz zum Lob, zum Ruhme und zur Ehre des allerhöchsten Gottes, der von Ewigkeit zu Ewigkeit lebt, und seiner allerheiligsten Mutter und aller heiligen Geister, damit bei ihnen das Studium, die Tugend, die Wissenschaft und das Recht wachse, und nicht zuletzt, damit sie sie zu ihrem größten Nutzen und Vorteil immer besitzen sollen. Er behält sich kein Recht auf Eigentum oder Klage irgendwelcher Art an diesen Büchern vor und verzichtet auf die genannten Bücher und jedes einzelne von ihnen durch Gelöbnis mit der Hand, das von feierlichen Worten begleitet wird, abgelegt in meine, des unterzeichnenden Notars, Hände, der ich von dem vorgenannten Magister Amplonius im Namen des genannten Kollegs, Himmelspforte mit Namen, eigens bestimmt worden bin. Er vermacht, schenkt und gibt den Scholaren und Personen des genannten Kollegs zum ewigen Nutzen ihres Studiums über seine besagten Bücher, die ihm jetzt und künftig gehören, gemeinsam wie getrennt, die volle, ganze und unbeschränkte Verfügungsberechtigung mit allem Recht auf Eigentum und Besitz, das eben dem genannten Magister Amplonius an ebenden bereits genannten Büchern zustand, zustehen wird oder irgendwie künftig zustehen kann. Dennoch behält ebenderselbe Magister Amplonius vor allem sich und auch einigen anderen im Hinblick auf das Vorstehende die unten genannten Einschränkungen vor. Erstens während der Lebenszeit des Magisters Amplonius die unwiderrufliche Nutznießung an den genannten Büchern, die ihm als Ganzes und als Teile gehören und gehören werden; weiter, daß gewisse Verwandte von ihm, die durch Gottes Fügung dort einmal Mitglieder des Kollegs sein werden, diejenigen Bücher großzügiger benutzen können, die dort doppelt vorhanden sind, allerdings ohne Nachteil für das genannte Kolleg. Ebenso will selbiger Magister weder sich noch die Vollstrecker seines Willens durch diese Schenkung besagtem Kolleg zu Weiterem verpflichtet wissen, wenn nämlich durch ein unerwartetes Ereignis, Mißgeschick oder Schicksal die genannten Bücher ganz oder teilweise veräußert, entzogen, vernichtet oder beschädigt werden, außer daß er, soweit es an ihm liegt, nach besten Kräften und mit Eifer sowie ohne ausgeklügelte List und Betrug die Bücher aus besagter Schenkung für sein Kolleg und zu dessen Nutzen treu bewahren will . Ebenso hatte derselbe Stifter Amplonius folgenden Wunsch: Wenn jemals der Apostolische Stuhl wegen der großen Zahl der privilegierten Universitäten oder aus irgendeinem anderen Grund die Privilegien und Freiheiten besagter Universität von Erfurt widerrufen, zunichtemachen oder für ungültig erklären sollte und keine Hoffnung bestünde, derartiges im Laufe der Zeit wiederzuerlangen, so sollen die Mitglieder des genannten Kollegs die besagten Bücher unbehindert zu derjenigen Universität überführen können, zu welcher sie sich dann begeben wollen, und zwar ohne Hinderung durch den Herrn Rektor und die Herren Magister, Doktoren, Ratmeister und Ratsherren der vorgenannten Universität und Gemeinde von Erfurt oder auch durch einen anderen, der im Besitz kirchlicher oder weltlicher Macht ist, vorausgesetzt, daß kein Einspruch von irgendwelcher Seite dem entgegensteht. Damit die genannte Schenkung der Bücher wirksam werde und nicht um ihr rechtes Ende gebracht wird, hat schließlich ebenderselbe Magister Amplonius im Namen seines besagten Kollegs die ehrwürdigen und weisen Herren Rektor, Magister und Doktoren der vorgenannten Universität von Erfurt und die Ratmeister und Ratsherren dortiger Gemeinde als seine Beauftragten und Schutzherren bzw. besonderen Verwalter erwählt, indem er ihnen gemeinsam und einzeln nach der ihm bestmöglichen und wirksamsten Verfahrensweise die uneingeschränkte und volle Berechtigung erteilt hat, besagte Bücher aus genannter Schenkung nach Ablauf seiner lebenslänglichen Nutznießung zu verlangen, zu fordern, wiederzuerlangen, zu übertragen und natürlich zum Nutzen des oft genannten Kollegs und zu keinem anderen Zweck vorzuführen und zu überführen. Danach verzichtete vorgenannter Magister Amplonius auf jedes Recht und Klagerecht, auf alle Einschränkungen, Rechtsansprüche und Vorwände, die ihm an jenen Büchern oder an einem davon im Hinblick auf ihre Einbehaltung, ihren Verkauf und ihre Veräußerung zustehen oder zustehen werden, und ebenso auf alle Vorbehalte und Spitzfindigkeiten des kirchlichen und weltlichen Rechts, durch die die vorliegende fromme Schenkung auf irgendeine Weise verhindert werden könnte zu seinen Gunsten oder derjenigen seiner näheren und entfernteren Nachkommen, Verwandten, Blutsverwandten und Freunde, und ebenso zugunsten all derjenigen, die sich unter irgendeinem Vorwand mit besagter Schenkung in Verbindung bringen oder der Meinung sein könnten, es gehe dabei um ihre Rechte. Darüberhinaus setzte derselbe Magister und vorgenannte Stifter Amplonius die von ihm in erster Linie Beschenkten, nämlich besagtes Kolleg und seine gegenwärtigen und künftigen Mitglieder, und ebenso natürlich im Namen besagter Mitglieder und nicht anders den ehrwürdigen und weisen Herrn Rektor mit den Magistern und Doktoren genannter Universität von Erfurt und die Ratmeister und Ratsherren besagter Gemeinde als Beauftragte und Schutzherren der vorgenannten Schenkung in den Besitz derselben Bücher, die gesamt und einzeln geschenkt werden, und zwar so, daß die Bücher dem genannten Magister Amplonius im Namen der besagten Beschenkten ohne Nachteil fürderhin in Verwahrung gegeben werden und bei ihm unter treuem Schutz verbleiben, nicht als ihm angehörig oder als sein Besitz, sondern unter dem Rechtstitel eines hinterlegten und anvertrauten Guts. Oft genannter Stifter hat für sich und seine Nachfolger versprochen, besagte Schenkung niemals wegen Undankbarkeit oder aus irgend einem anderen Grund widerrufen zu wollen, sondern sie für immer als gültig und erwünscht unverbrüchlich einzuhalten. Er behält sich die uneingeschränkte Vollmacht vor, alles Vorstehende durch Zusätze oder Streichungen sooft abzuändern, wie es ihn gut scheint, ohne jedoch die erwähnte Schenkung jemals anzutasten. Der oft genannte Magister Amplonius bat mich, den unterschreibenden öffentlichen Notar, ihm von allem und jedem Vorstehenden soviele öffentliche Urkunden wie nötig anzufertigen.
Das wurde verhandelt zu Köln im Wohnhaus des genannten Magisters Amplonius im Bereich der oben genannten Kirche der Hl. Apostel; Jahr, Indiktion, Pontifikat, Monat, Tag, Stunde und Ort wie oben; dort anwesend waren die ehrwürdigen und vornehmen Herren Peter Rating aus Rheinberg, leiblicher Bruder des genannten Stifters und als Kanoniker Inhaber einer Pfründe an besagter Kirche der Hl. Apostel, Gerhard aus Rheinberg, Vikar an St. Maria im Kapitol, Johannes Wissen, Pastor in Lünen in besagter Kölner Diözese und Verwandter des genannten Stifters, und des Magisters Johannes von Stommeln, Presbyter in der genannten Diözese, die als glaubwürdige Zeugen für das Vorstehende eigens gerufen und hergebeten worden sind und in allen vorgenannten Punkten die erwähnte Stiftung treu bestätigen. Und ich, der oft genannte Amplonius, habe zur Beglaubigung der Wahrheit aller vorstehenden Punkte hier meine Unterschrift geleistet, weil ich jedes einzelne dessen, was oben berichtet ist, aus freiem Willen so, wie es oben steht, getan und gemacht habe. Ich Peter, der leibliche Bruder des genannten Stifters, habe hier zur Beglaubigung der Wahrheit aller vorstehenden Punkte meine Unterschrift geleistet, weil ich bei besagter Stiftung zugegen gewesen bin und sie einfach und vorbehaltlos bestätige. Und ich Gerhard aus Rheinberg, Verwandter des besagten Stifters, habe hier zur Beglaubigung der Wahrheit aller vorstehenden Punkte meine Unterschrift geleistet, weil ich als Zeuge bei allem oben Verhandelten anwesend war und der oft genannten Stiftung treu zustimme. Und ich Johannes Wissen, Verwandter des besagten Magisters und Stifters Amplonius, habe hier zur Beglaubigung aller vorstehenden Punkte meine Unterschrift geleistet, weil ich bei allem Vorstehenden als Zeuge anwesend war und besagte Stiftung gänzlich bestätige. Und ich Johannes von Stommeln, Magister in den Freien Künsten und Presbyter der Kölner Diözese, habe hier zur Beglaubigung der Wahrheit meine Unterschrift geleistet, weil ich als Zeuge bei allem oben Verhandelten zugegen war. Und ich Hartung Pletzichen von Rodenberg, Kleriker der Mainzer Diözese und kraft kaiserlicher Vollmacht öffentlicher Notar, habe, weil ich bei der Schenkung, Übergabe, dem Verzicht und der Aufkündigung, dem Gelöbnis und der Bestätigung des Besitzes dieser Bücher und der Benennung von beauftragten Schutzherren und der Wahl und Einsetzung von Bevollmächtigten sowie bei jedem anderen der vorstehenden Punkte zusammen mit den vorgenannten Zeugen anwesend gewesen bin, während es so, wie oben steht, verhandelt wurde und vor sich ging, und weil ich gesehen und gehört habe, daß es so, wie oben steht, vor sich gegangen ist, habe deshalb daraufhin diese vorliegende öffentliche Urkunde angefertigt, mit eigener Hand geschrieben, in diese öffentliche Form gebracht und hier mit meinem gewohnten Siegel und Namen unterzeichnet, zusammen mit den Unterschriften der genannten Herren und Magister, des Stifters Amplonius, besagten Stifters leiblichen Bruders Peter, der Verwandten des genannten Magisters und Stifters Amplonius Gerhard von Rheinberg und Johannes Wissen, und des Johannes von Stommeln, Magister in den Freien Künsten, und habe sie, darum gebeten und ersucht, zur Beglaubigung und zum Zeugnis aller einzelnen vorstehenden Punkte mit meinem Siegel versehen.“